Scheidungskind auf vier Pfoten

Die Scheidung von Herrchen und Frauchen tut auch dem Familienhund weh. Die Trennung vom geliebten Haustier kann mitunter mehr schmerzen, als die Trennung vom ehemals geliebten Partner.

Scheidungshund

Mit einer Scheidung sind zu meist zahlreiche rechtliche Fragen wie Ehewohnung, nachehelicher Unterhalt des Ehepartners, Obsorge und Kontaktrecht für Kinder, sowie die Aufteilung ehelicher Ersparnisse bzw. Schulden etc. verbunden. Doch bei Hundehaltern stellt sich noch eine weitere zu klärender Frage, nämlich: Wer bekommt den gemeinsamen Hund?

Der Hund gilt vor Gericht als Sache

Fakt ist, dass wenn eine ehemalige Liebesgeschichte vor dem Scheidungsrichter endet, der vierbeinige Liebling nicht immer die besten Karten „in der Pfote“ hat. Denn bis dato gibt es im österreichischen Recht noch keine gesetzlichen Bestimmungen, welche die Obsorge oder das Kontaktrecht für Haustiere regelt. Tiere sind zwar keine Sachen, wie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) vorschreibt. Und doch sind Tiere laut dieser Norm wie Sachen zu behandeln, sofern es in einem Gesetz keine eigenen Regeln für Tiere gibt. In der Regel bekommt das Tier derjenige zugesprochen, der die stärkere emotionale Bindung und zukünftig besseren Fürsorge- und Haltungsmöglichkeiten nachweisen kann. Insbesondere wird das Gericht berücksichtigen, wer sich um den Hund zukünftig besser kümmern kann.

Berufliche Situation kann ausschlaggebend sein

Wenn zum Beispiel einer der Ehegatten den Hund mit zur Arbeit nehmen darf, nicht voll beschäftigt ist oder auch von zu Hause aus arbeiten kann, wird das Gericht eher diesem den Hund zusprechen. Hat das Gericht den Hund sodann einem der beiden früheren Ehegatten abschließend zugesprochen, so stehen dem anderen Ehegatten dann allerdings keine wie immer gearteten Rechte, wie z.B. „Besuchs – oder Obsorgerecht“ mehr zu. Ein weiterer Ausnahmefall und somit nicht der Aufteilung unterliegend ist, wenn das Tier zur Berufsausübung dient, zum Beispiel als Rettungshund. In diesen Fällen steht dem jeweiligen Ehegatten nämlich auch nach der Scheidung das Tier alleine zu.

Wer brachte den Hund mit in die Ehe?

Anders ist der Fall, wenn der Vierbeiner schon vor der Eheschließung von einem der beiden Ehegatten in die Ehe eingebracht wurde. Oder ob er innerhalb der Ehejahre an einen der Eheleute geerbt oder geschenkt wurde. Hier ist ganz klar, dass der Hund auch in Zukunft in der Obhut des jeweiligen Ehepartners bleibt. Das muss natürlich nachweislich belegt werden.

Im Sinne des Tieres

Auch wenn mitunter bei einer Scheidung die Wogen und Emotionen hoch gehen, sollten die ehemaligen Ehegatten dennoch Vernunft, Sensibilität und Verantwortung zeigen. Denn auch an unseren vierbeinigen Freunden geht eine Trennung nicht spurlos vorüber und auch sie empfinden den Verlust eines Sozialpartners schmerzhaft und sollten daher nicht zu einem Streitobjekt werden. Daher ist es in jedem Fall sinnvoll, bei einer Scheidung Stolz und persönliche Empfindlichkeiten zurückzustellen und sich zum Wohle des Tieres für eine einvernehmliche Lösung zu entscheiden -Eine einvernehmliche Lösung verbunden mit einem regelmäßigen Besuchsrecht jenes Ehegatten.


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