Was man als Frauchen oder Herrchen wirklich darf und wann der Vermieter einschreiten kann, haben sich die TIERFREUNDE ÖSTERREICH mal genauer angesehen.
Wer mit Katze oder Hund auf der Suche nach einem neuen Zuhause ist, sollte sich vor dem Einzug in das neue Heim über seine Rechtssituation genau informieren. Denn nicht überall sind die tierischen Lieblinge gern gesehen. Was erlaubt ist und was man lieber unterlassen sollte, zeigen Euch die folgenden Tipps.
Sind Haustiere generell in Mietwohnungen erlaubt?
Grundsätzlich darf man Haustiere wie Hunde und Katzen in der Wohnung halten, sofern es im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht anders geregelt ist. Jedoch darf der Vermieter nicht jegliche Tierhaltung grundsätzlich verbieten: Wer etwa Hamster, Zierfische, Schildkröten oder ähnliche Kleintiere artgerecht halten möchte, der hat wenig zu befürchten. Ein generelles Tierverbot, bei dem diese Kleintiere nicht explizit ausgenommen sind, ist sogar unwirksam. Nur in Einzelfällen, etwa unter der Berufung auf Allergien, können Haustiere generell verboten werden. Wer ganz sichergehen möchte, gibt dem Vermieter vor der Anschaffung Bescheid. Das schafft Transparenz und beugt unangenehmen Überraschungen vor.
Achtung bei exotischen Tieren
Der Vermieter darf die Haltung von exotischen Tieren verbieten. Er kann per Mietvertrag auch spezifische Hunde-Rassen, wie Kampfhunde anhand von individuellen nicht vorgefertigten Klauseln ausschließen. An dieses spezifische Verbot müssen sich Mieter halten. Generell ist ein Verbot für Tiere, von denen Gefahren ausgehen kann, wirksam. Es ist auf jeden Fall ratsam, vor der Anschaffung von Vogelspinnen, Schlangen und Leguanen mit dem Vermieter zu sprechen. Denn der Vermieter kann ein eingeschränktes Verbot rechtswirksam erlassen und zum Beispiel die Haltung von Hunden verbieten.
Gassi gehen in der Stadtwohnung
Wenn weder Menschen gefährdet, unzumutbar belästigt oder fremde Sachen beschädigt werden, dann ist ein Gehen im Hof erlaubt. Im Großteil der Fälle bedeutet das: Ich darf mit meinem Hund auf den Rasen im Hof Gassi gehen, wenn ich alle Hinterlassenschaften wieder wegräume. Es ist zudem Pflicht, den Hund an die Leine zu nehmen oder ihm einen Beißkorb anzulegen.
Wie verhält es sich mit der Lärmregelung?
In diesem Fall gibt es strenge Regelungen zum Schutz der Nachbarn. Wenn ein ständiger, massiver Lärm verursacht wird, darf der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Ein alleingelassener Hund, der stundenlang heult oder bellt, wäre etwa so ein Kündigungsgrund. Vögel hingegen dürfen tagsüber ruhig in kräftigen Tönen singen. Ihre Halter müssen allerdings in der Nacht sicherstellen, dass die Geräuschbelästigung minimiert wird, sonst droht ebenso eine Kündigung.
Sachbeschädigung durch Hunde
Tiere können nicht nur Lärm machen, sondern auch Mietobjekte beschädigen. Beim Auszug kommt es darauf an, ob eine Beschädigung an der Wohnungsmöblierung normal entstanden ist, oder durch das Haustier. Möbel sind natürlich kein Kratzbaum für Katzen, in solch einem Fall würde es sich um eine Zweckentfremdung handeln. Die Haftung übernimmt hier klar der Mieter. Schwieriger ist die Einschätzung, wenn etwa der Parkettboden zerkratzt ist. Wurde die Beschädigung von einem Sessel oder einem Hund verursacht? In diesem Fall ist eine nähere Begutachtung nötig. Hat der Vermieter Bedenken, das Tier könnte das Inventar beschädigen, darf er zwar die Miete nicht erhöhen, sich jedoch mit dem Mieter einigen, die Kaution höher anzusetzen. Sollte eine Beschädigung vorliegen, darf der Vermieter die Kaution teilweise oder ganz einbehalten.
Ortsübliche Haltung
Als Eigentümer kann man grundsätzlich selbst über das Wohnen mit Haustieren entscheiden, gleichzeitig gelten auch hier erstens allgemeine Gesetze der Tierhaltung und zweitens der Schutz der Nachbarn und Anrainer durch die Regelung der sogenannten „Ortsüblichkeit“. Das Halten eines krähenden Hahnes im Dorf am Land ist keine Seltenheit und somit ortsüblich und damit zulässig. Im Stadtgebiet wäre das allerdings unüblich, denn die Nachbarn rechnen nicht mit dem morgendlichen Weckruf. Die Haltung kann daher im äußersten Fall eine Unterlassungsklage zur Folge haben.
Die TIERFREUNDE ÖSTERREICH sind Österreichs Club für Haustierbesitzer. Fundierte Information und Beratung sind Kernaufgaben der gemeinnützigen Organisation, die sich mit einem umfassenden Servicepaket sowie wichtigen Initiativen um die Anliegen von Haustierbesitzern kümmert. Werde jetzt Mitglied unter https://www.tierfreunde.org/mitgliedschaft